Wesentlichen vorgebracht, es treffe nicht zu, dass zwischen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Zug ein automatischer Daten- und Informationsaustausch stattfinde. Die Ausgleichskasse habe demnach keine Kenntnis der IV-Akten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nach wie vor nicht sämtliche Unterlagen eingereicht. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setze den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Deshalb habe sie vom Beschwerdeführer die Aufstellung bzw. Bestätigung durch die türkischen Behörden seiner Aufenthalte in der Türkei verlangt. Diese Bestätigung fehle noch immer.