Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse für die Berechnung der Höhe der Taggelder und der Rente zuständig sei. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der Ausgleichskasse die massgeblichen Belege der Vorinstanz ebenfalls vorgelegen hätten (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2019 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im Urteil S 2019 101 3