Aufgrund der Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sei klar, dass eine Freigrenze von einem Vermögen von Fr. 4'000.– bestehe. Mithin sei sein Vermögen für den massgeblichen Zeitraum bekannt. Die Angaben über sonstige Erwerbstätigkeit oder Einnahmen sowie die Auslandaufenthalte könnten sodann ohne Weiteres den Vorakten entnommen werden. Hinsichtlich der Krankenkassenpolice sei schliesslich die Krankenkassenkarte eingereicht worden. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse für die Berechnung der Höhe der Taggelder und der Rente zuständig sei.