B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. August 2019 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse anzuweisen, auf das Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 13. September 2019 (recte: 2018) einzutreten und ihm Ergänzungsleistungen auszurichten; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, der Ausgleichskasse hätten sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorgelegen. Aufgrund der Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sei klar, dass eine Freigrenze von einem Vermögen von Fr. 4'000.– bestehe.