Gleichzeitig drohte sie dem Versicherten an, die weiteren Erhebungen einzustellen und auf das Gesuch nicht einzutreten, sollten die geforderten Unterlagen und Auskünfte nicht innert der gesetzten Frist eingereicht werden (AK-act. 6). Der Versicherte reichte die verlangten Unterlagen und Auskünfte auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, woraufhin die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. Januar 2019 androhungsgemäss auf das Leistungsgesuch vom 13. September 2018 nicht eintrat (AK-act. 8). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 10) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 ab (AK-act. 12).