Da bis zu diesem Datum die von der Ausgleichskasse verlangten Unterlagen nicht eintrafen, forderte die Ausgleichskasse den Versicherten mit Schreiben vom 21. November 2018 erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis 20. Dezember 2018 einzureichen. Gleichzeitig drohte sie dem Versicherten an, die weiteren Erhebungen einzustellen und auf das Gesuch nicht einzutreten, sollten die geforderten Unterlagen und Auskünfte nicht innert der gesetzten Frist eingereicht werden (AK-act. 6).