A. Der Versicherte, A.________, geb. 1994, meldete sich am 13. September 2018 bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-act. 2). Zur Prüfung des Leistungsanspruchs verlangte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 19. September 2018 sämtliche Unterlagen und Auskünfte betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten und setzte dazu eine Frist bis 11. Oktober 2018 an (AKact. 4). Da bis zu diesem Datum die von der Ausgleichskasse verlangten Unterlagen nicht eintrafen, forderte die Ausgleichskasse den Versicherten mit Schreiben vom 21. November 2018 erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis 20. Dezember 2018 einzureichen.