{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-101_2020-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_101_5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_101", "Checksum": "0dcd7a66014d2beb38ff5905734de1f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Nichteintreten) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:51", "Checksum": "2e00120b85f9be7d9d6436a718ec3413", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Nichteintreten) | Ergänzungsleistungen\n\n6.2 An der Rechtmässigkeit einer Sanktion und dazu einer solchen in Form eines\nNichteintretensentscheids vermochte schliesslich auch die Tatsache nichts zu ändern,\ndass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren diverse Unterlagen (Zins- und\nSaldoausweise, Mietvertrag, Steuererklärung 2017, Abrechnung Sozialdienst,\nKrankenversicherungspolicen) beibrachte. Denn wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen\nder Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, fehlte auch zum Zeitpunkt des\nEinspracheentscheids vom 21. Juni 2019 bzw. auch heute noch eine Aufstellung bzw.\nBestätigung betreffend die Aufenthalte in der Türkei. Eine solche Bestätigung wäre aber\nangesichts der Tatsache, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den\nzivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt\nund der Anspruch dahinfällt, wenn der Anspruchsberechtigte mehr als drei Monate im Jahr\nim Ausland verbracht hat (vgl. E. 3.2 vorstehend), unumgänglich gewesen. Schliesslich\nkann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte die Informationen ohne\nMitwirkung des Beschwerdeführers beschaffen können. Vielmehr war die\nBeschwerdegegnerin in Bezug auf die Auslandaufenthalte auf die Mitwirkung des\nBeschwerdeführers angewiesen, konnte die Beschwerdegegnerin doch nicht selbst in\nErfahrung bringen, wie oft und wie lange sich der Beschwerdeführer in der Türkei\naufgehalten hatte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019, mit dem die\nBeschwerdegegnerin die Einsprache abwies und die Verfügung vom 11. Januar 2019\nbestätigte, ist somit auch unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten\nUnterlagen rechtens.\n\nUrteil S 2019 101\n12\n\nDie Beschwerdegegnerin ist abschliessend jedoch darauf hinzuweisen, dass sie auf den\nNichteintretensentscheid zurückzukommen hätte, sollte der Beschwerdeführer in Zukunft\nseiner Pflicht doch noch nachkommen und eine Aufstellung bzw. Bestätigung seiner\nAufenthalte in der Türkei nachreichen. In diesem Fall würden der Beschwerdegegnerin\nnämlich sämtliche mit Schreiben vom 21. November 2018 verlangten Unterlagen\nvorliegen, sodass ein Entscheid über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers möglich\nwäre. Die später wahrgenommene Mitwirkung wäre als Neuanmeldung zu betrachten mit\nder Konsequenz, dass die Anspruchsberechtigung erst auf das neue Anmeldedatum\ngegeben wäre (vgl. E. 4.2 vorstehend).\n\n7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner\nMitwirkungspflicht trotz rechtsgenüglichem Mahnschreiben vom 21. November 2018 in\nunentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Demnach erweist sich das Vorgehen\nder Beschwerdegegnerin, die Erhebungen einzustellen und auf die EL-Anmeldung nicht\neinzutreten, als korrekt. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom\n21. Juni 2019 ist daher zu bestätigen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet,\nweshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.\n\n8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine\nParteientschädigung ist – bei vollumfänglichem Unterliegen – nicht zuzusprechen\n(vgl. Art. 61 lit. a und g ATSG).\n\nUrteil S 2019 101\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die\nAusgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.\n\nZug, 20. April 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 101\n"}