{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-101_2020-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_101_5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_101", "Checksum": "0dcd7a66014d2beb38ff5905734de1f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Ohne umfassende Abklärung der\nwirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist es nicht möglich, die\nAnspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen\nrechtsgenüglich abzuklären. Es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person,\ndass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss einreicht, respektive dass sie auf\ndiese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als\nanspruchsbegründende Tatsache dartut und belegt. Im Zeitpunkt der Verfügung vom\n11. Januar 2019 war die Beschwerdegegnerin noch nicht im Besitz der Zins- und\nSaldoausweise, der Krankenversicherungspolice sowie der Aufstellung bzw. Bestätigung\ndurch die türkischen Behörden der Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei. Es\nist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan,\ninwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und\nder Beschwerdegegnerin einzureichen. Der Umstand allein, dass die Beschaffung der\nverlangten Unterlagen angeblich schwierig gewesen sein soll, rechtfertigte es jedenfalls\nnicht, auf das Schreiben vom 21. November 2018 überhaupt nicht zu reagieren und auch\ndie Frist bis zum 20. Dezember 2018 unbenützt verstreichen zu lassen. Vom\nBeschwerdeführer hätte zumindest erwartet werden können, dass er sich innert\nangesetzter Frist bei der Ausgleichskasse gemeldet und ein Gesuch um Fristerstreckung\ngestellt hätte. Sein hauptsächliches Vorbringen schliesslich, die Ausgleichskasse habe\nKenntnis der IV-Akten gehabt, weshalb ihr die massgeblichen Unterlagen vorgelegen\nhätten, ist nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, handelt es\nsich bei der Ausgleichskasse Zug und der IV-Stelle Zug trotz derselben Adresse und der\nteilweise organisatorischen Verflechtung von Gesetzes wegen um zwei von einander\nunabhängige Rechtssubjekte (Urteil BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.3). Damit\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den beiden\nSozialversicherungsträgern ein automatischer Daten- und Informationsaustausch\nstattfindet (Urteil Verwaltungsgericht ZG S 2011 41 vom 12. Mai 2011 E. 3.3). Darüber\nhinaus ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die IV-Akten über die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht vollständig hätten Auskunft\ngeben können, enthalten die Akten der Invalidenversicherung üblicherweise doch keine\nBelege betreffend die Vermögensverhältnisse oder die Miete eines Leistungsansprechers.\nIm Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus der eingereichten Krankenkassenkarte\nnichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls fehl geht der Hinweis auf die\n\nUrteil S 2019 101\n11\n\nWohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde. Wie die Beschwerdegegnerin jedenfalls\nzutreffend darauf hingewiesen hat, geht daraus nicht hervor, wie oft und wie lange sich der\nBeschwerdeführer seit Mai 2013 in der Türkei aufgehalten hat.\n\nNach dem soeben Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einer\nVerletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen. Hinweise auf entschuldbare Gründe sind\nnicht zu erkennen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in\nkorrekter Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG gemahnt und auf die Säumnisfolgen\nhingewiesen (vgl. AK-act. 6). Die Ausgleichskasse war ferner auch dazu berechtigt, unter\nden möglichen Sanktionen diejenige des Nichteintretens auf die Anmeldung und nicht\ndiejenige eines materiellen Entscheids aufgrund der Akten zu wählen, denn ohne jegliche\nKenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war die\nBeschwerdegegnerin nicht in der Lage, über den Leistungsanspruch des\nBeschwerdeführers zu entscheiden.\n\n"}