{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-101_2020-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_101_5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_101", "Checksum": "0dcd7a66014d2beb38ff5905734de1f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Eine derartige Sanktion setzt zudem voraus, dass die\nvergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die\nFestsetzung der Leistungen erforderlich sind und nicht ohne übermässigen Aufwand\nanderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März\n2008 E. 4). Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit\ngrösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3). Nichteintreten kommt\nerst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der\ngesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein\nmaterieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche\nSachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten\nAbklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund\n\nUrteil S 2019 101\n7\n\nwidersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil BGer 9C_553/2016 vom\n17. November 2016 E. 2.1).\n\nWird eine Sanktion aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3\nATSG ausgesprochen und kommt die betroffene Person später ihren Pflichten doch noch\nnach, so dauert die Sanktion aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nur bis zu dieser\nÄnderung des Verhaltens an. Ab dann ist ein Entscheid aufgrund der Akten neu zu\nüberprüfen und auf einen Nichteintretensentscheid ist zurückzukommen. Hingegen hat die\nerst nachträgliche Mitwirkung keine rückwirkende Neubeurteilung zur Folge, sondern die\nneue Prüfung erfolgt nur für die Zukunft und die später wahrgenommene Mitwirkung ist als\nNeuanmeldung zu betrachten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4; Urteile BGer 8C_733/2010\nvom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1; Ueli Kieser,\nKommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,\nATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 114 ff.).\n\n5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen\nVerletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf\ndas Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung von Ergänzungsleistungen vom\n13. September 2018 nicht eingetreten ist. Nur diese Sanktion ist Gegenstand des\nangefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juni 2019 und damit Gegenstand des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine eigentliche materielle Anspruchsprüfung\nseitens der Ausgleichskasse fand demgegenüber nicht statt und bildet daher nicht\nGegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf den materiellen Antrag des\nBeschwerdeführers, es seien ihm Ergänzungsleistungen zuzusprechen, kann somit nicht\neingetreten werden.\n\n5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am\n13. September 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete (AK-act. 2). Dem\nAnmeldeformular legte der Beschwerdeführer lediglich die Rentenverfügung vom\n13. August 2018 bei (AK-act. 1). Am 18. September 2018 ging bei der Ausgleichskasse\nsodann ein Mahnschreiben des Vermieters des Beschwerdeführers vom 17. September\n2018 ein (AK-act. 3).\n\n5.2 Mit Schreiben vom 19. September 2018 forderte die Ausgleichskasse den\nBeschwerdeführer auf, folgende Unterlagen bis zum 11. Oktober 2018 einzureichen (AKact. 4):\n\nUrteil S 2019 101\n8\n\n- Vertretungsvollmacht oder Vollmacht zur Auskunftserteilung\n- Zins- und Saldoausweise aller Vermögenswerte rückwirkend per 31. Dezember 2012 bis\nund mit 31. Dezember 2017 (inkl. Depotauszug)\n- Mietvertrag und Mietzinsquittung aus dem Jahr 2013 bis 2018 (auch durch\nBelastungsanzeige, Kontoauszug oder Postbüchlein möglich)\n- Krankenversicherungspolicen, gültig ab 1. Januar 2018\n- Falls weitere Einnahmen in Form einer Rente oder Taggelder bestehen, Angabe der Höhe\nin den Jahren 2013 bis 2018\n\n5.3 Hierauf stellte der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse den Empfangsschein\nfür die Zahlung vom 24. September 2018 von Fr. 803.– für die Miete und eine Kopie der\nKrankenversicherungskarte der progrès zu (AK-act. 5). Weitere Unterlagen reichte der\nBeschwerdeführer bis zum 21. November 2018 nicht ein.\n\n5.4 Deshalb mahnte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer mit Schreiben vom\n21. November 2018 und gab ihm nochmals Gelegenheit, bis 20. Dezember 2018 die\nausstehenden Unterlagen und zudem eine genaue Aufstellung seiner Aufenthalte in der\nTürkei in der Zeit von Mai 2013 bis November 2018 einzureichen. Gleichzeitig wurde der\nBeschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und die Ausgleiskasse führte\naus, dass sie die weiteren Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen werde,\nsollten die geforderten Unterlagen und Auskünfte bis zum 20. Dezember 2018 nicht\nvollständig vorliegen (AK-act. 6).\n\n5.5 Da der Beschwerdeführer auch diese Frist unbenutzt verstreichen liess, trat die\nAusgleichskasse mit Verfügung vom 11. Januar 2019 androhungsgemäss auf die EL-\nAnmeldung nicht ein (AK-act. 8).\n\n5.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Beschwerdeführer schliesslich\nfolgende Unterlagen einreichen (AK-act. 10):\n\n"}