{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-101_2020-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_101_5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_101", "Checksum": "0dcd7a66014d2beb38ff5905734de1f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58\nAbs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die\nversicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt\nder Beschwerdeführer doch in C.________. Den Einspracheentscheid erliess die\nAusgleichskasse am 21. Juni 2019. Dieser ging dem Beschwerdeführer frühestens am\n22. Juni 2019 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. August 2019 der Post übergeben.\nDie Beschwerde gilt folglich unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG –\nFristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – als rechtzeitig i.S.v. Art. 60\nAbs. 1 ATSG eingereicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der\nBeschwerdeführer sodann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält\n\nUrteil S 2019 101\n4\n\nschliesslich einen Antrag und eine Begründung, genügt somit den an sie gestellten\nformellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.\n\n2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids (in casu:\n21. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen\nRechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden\nSachverhalts in Geltung standen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.\n3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen\nVoraussetzungen nach Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen,\nErgänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).\nErgänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich\nausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) sowie aus der Vergütung von Krankheits- und\nBehinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem\nBetrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen\nübersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um\nBezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der\nInvalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die\nVersicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt\nwerden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden\nAuslagen (Urteil BGer 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2).\n\n3.2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz und\nden gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (Art. 4 ELG). Für den gewöhnlichen\nAufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend,\ndiesen beizubehalten. Zudem muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der\nSchweiz befinden. Die Verwaltungspraxis lässt bei EL-Berechtigten Auslandaufenthalte zu\nBesuchs-, Ferien- oder Geschäftszwecken bis zu drei Monaten im Kalenderjahr zu, ohne\ndass dadurch die Leistungen unterbrochen werden. Dauert ein solcher Auslandaufenthalt\naus zwingenden Gründen (beispielsweise Transportunfähigkeit oder Unfall) länger, so\nkönnen die Ergänzungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen höchstens ein Jahr\nweitergewährt werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009,\nS. 118).\n\nUrteil S 2019 101\n5\n\nUrteil S 2019 101\n6\n\n4.\n4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht,\nindem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und\nvollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes\nnicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der\nMitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a). Wer\nVersicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur\nAbklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich\nsind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche\nfür den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur\nEdition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für\nTatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit\nvernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361\nE. 2b; Urteile BGer 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012 vom\n16. November 2012 E. 5.2). Die Mitwirkungspflicht hat allgemeine Bedeutung und gilt auch\nim Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil BGer 9C_180/2009 vom 9. September 2009\nE. 4.2.1).\n\n"}