{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-101_2020-04-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_101_5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3afdb8a3b7cf46d6b664093cc575ac71c2b96a27b8277012b379fe5e273bbdf090f66fbc350d29e5477e6c009cd431cf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_101", "Checksum": "0dcd7a66014d2beb38ff5905734de1f6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Der Versicherte, A.________, geb. 1994, meldete sich am 13. September 2018\nbei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-act. 2). Zur\nPrüfung des Leistungsanspruchs verlangte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom\n19. September 2018 sämtliche Unterlagen und Auskünfte betreffend die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Versicherten und setzte dazu eine Frist bis 11. Oktober 2018 an (AKact. 4). Da bis zu diesem Datum die von der Ausgleichskasse verlangten Unterlagen nicht\neintrafen, forderte die Ausgleichskasse den Versicherten mit Schreiben vom 21. November 2018 erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis 20. Dezember 2018 einzureichen.\nGleichzeitig drohte sie dem Versicherten an, die weiteren Erhebungen einzustellen und\nauf das Gesuch nicht einzutreten, sollten die geforderten Unterlagen und Auskünfte nicht\ninnert der gesetzten Frist eingereicht werden (AK-act. 6). Der Versicherte reichte die\nverlangten Unterlagen und Auskünfte auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein,\nworaufhin die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. Januar 2019 androhungsgemäss\nauf das Leistungsgesuch vom 13. September 2018 nicht eintrat (AK-act. 8). Die dagegen\nerhobene Einsprache (AK-act. 10) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom\n21. Juni 2019 ab (AK-act. 12).\n\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. August 2019 liess A.________\nbeantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse\nanzuweisen, auf das Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 13. September 2019 (recte:\n2018) einzutreten und ihm Ergänzungsleistungen auszurichten; alles unter Kosten und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der\nBeschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, der Ausgleichskasse hätten sämtliche\nentscheidrelevanten Unterlagen vorgelegen. Aufgrund der Gewährung der wirtschaftlichen\nSozialhilfe sei klar, dass eine Freigrenze von einem Vermögen von Fr. 4'000.– bestehe.\nMithin sei sein Vermögen für den massgeblichen Zeitraum bekannt. Die Angaben über\nsonstige Erwerbstätigkeit oder Einnahmen sowie die Auslandaufenthalte könnten sodann\nohne Weiteres den Vorakten entnommen werden. Hinsichtlich der Krankenkassenpolice\nsei schliesslich die Krankenkassenkarte eingereicht worden. Darüber hinaus sei darauf\nhinzuweisen, dass die Ausgleichskasse für die Berechnung der Höhe der Taggelder und\nder Rente zuständig sei. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der\nAusgleichskasse die massgeblichen Belege der Vorinstanz ebenfalls vorgelegen hätten\n(act. 1).\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2019 beantragte die Ausgleichskasse die\nAbweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im\n\nUrteil S 2019 101\n3\n\nWesentlichen vorgebracht, es treffe nicht zu, dass zwischen der Ausgleichskasse und der\nIV-Stelle Zug ein automatischer Daten- und Informationsaustausch stattfinde. Die\nAusgleichskasse habe demnach keine Kenntnis der IV-Akten. Des Weiteren habe der\nBeschwerdeführer nach wie vor nicht sämtliche Unterlagen eingereicht. Der Anspruch auf\nErgänzungsleistungen setze den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen\nAufenthalt in der Schweiz voraus. Deshalb habe sie vom Beschwerdeführer die\nAufstellung bzw. Bestätigung durch die türkischen Behörden seiner Aufenthalte in der\nTürkei verlangt. Diese Bestätigung fehle noch immer. Allein mit der Wohnsitzbestätigung\nder Einwohnergemeinde könne der Beschwerdeführer nicht beweisen, wie oft und wie\nlange er sich seit Mai 2013 in der Türkei aufgehalten habe (act. 3).\n\nD. Mit Schreiben vom 10. September 2019 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer\ndie Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). Daraufhin gingen beim\nVerwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}