3. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Vertreterin der Klägerinnen (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beklagten 1–12 (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beklagten 13 (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 25. Mai 2020 Im Namen des SCHIEDSGERICHTS GEMÄSS ART. 89 KVG Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am Zwischenentscheid S 2018 84