1. Auf die Klage vom 17. August 2018 wird eingetreten und das Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheides vor dem Schiedsgericht nach Art. 89 KVG des Kantons Zug weitergeführt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.