10. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Klage vom 17. August 2018 eingetreten werden kann und das Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheides vor dem Schiedsgericht nach Art. 89 KVG des Kantons Zug weitergeführt wird. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid zu befinden sein. Zwischenentscheid S 2018 84 16 Demnach erkennt das Schiedsgericht: __________________________________