öffentlich-rechtlichen Körperschaften, aber auch selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Wie die Klägerinnen mit Stellungnahme vom 13. März 2019 zutreffend anerkannt haben, handelt es sich beim Betagtenzentrum Breiten und beim Seniorenzentrum Mülimatt um Institutionen der Bürgergemeinden Oberägeri und der Stadt Zug (act. 21 S. 3). Eine eigene Rechtspersönlichkeit kommt den genannten Pflegeheimen daher nicht zu. Entsprechend ersuchten die Klägerinnen darum, die Beklagten 3 und 7 neu wie folgt zu führen: Bürgergemeinde Oberägeri (Zentrum Breiten); Bürgergemeinde der Stadt Zug (Seniorenzentrum Mülimatt).