9. 9.1 Schliesslich stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, die Beklagten 3 (Betagtenzentrum Breiten) und 7 (Seniorenzentrum Mülimatt) verfügten über keine eigene Rechtspersönlichkeit und seien daher gar nicht parteifähig. 9.2 Die Parteifähigkeit setzt voraus, nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen über Rechte und Pflichten verfügen zu können bzw. eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts zu sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind im Wesentlichen die Kantone, Gemeinden und Zwischenentscheid S 2018 84 15