VRG sieht vor, dass die Klageschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss. Diesen minimalen Anforderungen genügt die Klage vom 17. August 2018, enthält sie doch ein Rechtsbegehren mit einer klar bestimmten Rückforderungssumme – die Beklagten seien zur Rückzahlung von total Fr. 943'168.75 (entsprechend Fr. 943'168.75 minus die von der KK Luzerner Hinterland geforderten Fr. 64.–) zu verpflichten – und eine Begründung, die es den Beklagten ermöglicht, zu den klägerischen Ausführungen Stellung zu nehmen. Ob die Begründung der Forderung schliesslich auch genügend substantiiert ist, wird Teil der materiellen Beurteilung sein.