8.2 Wie bereits unter Erwägung 2 darauf hingewiesen, ist die nähere Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 89 KVG Sache der Kantone (Art. 89 Abs. 5 KVG). Als Verfahrensrecht kommen vorliegend ergänzend die Bestimmungen des VRG (insbesondere die §§ 82 ff.) zur Anwendung. Paragraph 83 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Klageschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss.