8. 8.1 Die Beklagten machen weiter eine mangelhafte Substantiierung der Rechtsbegehren respektive der Klage geltend. So sei unklar, ob mit der Klage lediglich die Rückforderung der "MiGeL-Pauschale" verlangt würde, zumal sich im Rechtsbegehren Rappenbeträge befänden. Des Weiteren gehe die Klage nicht auf die unterschiedlichen Forderungen – Variante A (Abgabe zur Selbstanwendung) und Variante B (Materialien zur Applikation durch Pflegefachpersonen) – ein.