7. Mit Schreiben vom 7. November 2018 hat das Gericht sodann darauf hingewiesen, dass es sich rechtfertige, das Verfahren sowohl auf der Kläger- als auch auf Zwischenentscheid S 2018 84 14 der Beklagtenseite in Form der einfachen Streitgenossenschaft zu führen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Klagen die gleichen Rechtsverhältnisse und der gleiche Sachverhalt zugrunde liegen, sich mithin in allen Verfahren die gleichen Rechtsfragen stellen und bei getrennter Verfahrensführung erheblich höhere Kosten anfallen würden. Dies wird von den Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt.