5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass allfällige Forderungen der Beklagten gegenüber Dritten nicht den vorliegenden Prozess beschlagen. Wenn schon, wird es in der Folge Sache der Pflegeheime sein, gegenüber den Restfinanzierern gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG regressweise vorzugehen. Dies hat zur Folge, dass die eingeklagten Alters- und Pflegeheime als passivlegitimiert zu betrachten sind. 6. Die Beklagten stellen sich weiter auf den Standpunkt, die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens sei nicht rechtskonform erfolgt, sei doch Curaviva nicht Vertreterin der beklagten Alters- und Pflegeheime, weshalb die Klage aus dem Recht zu weisen sei.