So ist es insbesondere auch den Kantonen überlassen, ob als Restfinanzierer der Kanton oder die einzelnen Gemeinden auftreten. Würde vorliegend das Gemeinwesen als passivlegitimiert betrachtet, hätte dies somit im Endeffekt zur Folge, dass die Versicherer ein direktes Recht hätten, in die Restfinanzierung einzugreifen, was jedoch – wie bereits dargelegt – kantonale Hoheit ist. Dies kann jedoch schlicht nicht sein, zumal davon ausgegangen werden darf, dass der Gesetzgeber im KVG eine entsprechende Regel vorgesehen hätte, wenn der direkte Zugriff auf das Gemeinwesen hätte möglich sein sollen.