In Anbetracht dessen forderte die Helsana den jeweils vorgeleisteten Tarifdifferenzbetrag, welcher durch den Wohnkanton hätte bezahlt werden müssen, direkt vom leistungspflichtigen Kanton zurück. Diese Konstellation unterscheidet sich jedoch insofern vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, als der zurückzufordernde Betrag klar definiert war (Differenzbetrag) und direkt auf einer Gesetzesnorm gründete (Art. 41 Abs. 3 KVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung]). Vorliegend ist nach dem soeben Dargelegten indes nicht klar, welcher Betrag gestützt auf Art. 25a KVG zurückgefordert werden kann.