Dies obwohl das EVG in zwei Urteilen vom 21. Dezember 2001 (K 203/98 und K 204/98) entschieden hatte, dass die Wohnkantone bei medizinisch bedingten ausserkantonalen ambulanten Behandlungen in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern grundsätzlich eine Differenzzahlungspflicht nach Art. 41 Abs. 3 KVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) trifft, wenn und soweit die in Rechnung gestellten Kosten höher sind als die Tarife des Standortkantons. In Anbetracht dessen forderte die Helsana den jeweils vorgeleisteten Tarifdifferenzbetrag, welcher durch den Wohnkanton hätte bezahlt werden müssen, direkt vom leistungspflichtigen Kanton zurück.