5.2.3 Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf BGE 130 V 215 verweisen, können sie damit nicht gehört werden. In dem von den Beklagten zitierten Entscheid ging es darum, dass die Helsana Versicherungen AG sämtliche Rechnungen betreffend medizinisch indizierte ausserkantonale ambulante Behandlungen vollumfänglich bezahlt hatte. Dies obwohl das EVG in zwei Urteilen vom 21. Dezember 2001 (K 203/98 und K 204/98) entschieden hatte, dass die Wohnkantone bei medizinisch bedingten ausserkantonalen ambulanten Behandlungen in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern grundsätzlich eine Differenzzahlungspflicht nach Art.