Diese Aufgabe kann somit nicht auf die Versicherer überwälzt werden, zumindest nicht im Rahmen der Beurteilung der Passivlegitimation. In Erwägung 9.5.4.3 des genannten Entscheids des BVGer (C-3322/2015 vom 1. September 2017) wurde sodann explizit festgehalten, dass es den Pflegeheimen offenstehe, die Höhe der Pauschalentschädigung vorfrageweise in Frage zu stellen. Wie hoch die eigentliche Rückvergütung sein muss, steht somit vorliegend noch nicht zwingend fest.