Praxis zu wenig Rechnung getragen. Dementsprechend wurde darauf hingewiesen, es sei die nötige Transparenz aufzubringen, wenn die Pflegeheime einerseits Pflichtleistungen und andererseits nicht vergütungspflichtige Leistungen erbringen würden (E. 6.7.3 und 8.2.1). Könne diese Transparenz nicht gewährt werden, sei davon auszugehen, dass es sich um Nicht-OKP-Leistungen handle (Urteil BVGer C-6460/2011 vom 24. Juni 2014 E. 4.5.5). Diese Aufgabe kann somit nicht auf die Versicherer überwälzt werden, zumindest nicht im Rahmen der Beurteilung der Passivlegitimation.