Abs. 5 KVG gegenüber dem restfinanzierenden Gemeinwesen geltend zu machen hätten, würde dies bedeuten, dass es für die Krankenversicherer nicht möglich wäre, im gleichen Verfahren sowohl Leistungen der Variante A als auch solche der Variante B zurückzufordern. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Umfang eines möglichen Regresses auf das Gemeinwesen gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG bereits im Rahmen der Passivlegitimation geklärt werden müsste.