KVG fallen. Dementsprechend können – wenn überhaupt – lediglich solche Leistungen gegenüber dem Gemeinwesen regressweise geltend gemacht werden. Sämtliche anderen möglichen Rückvergütungsansprüche werden demgegenüber nicht von Art. 25a KVG erfasst. Würde also der Ansicht der Beklagten gefolgt, wonach die Klägerinnen ihre Ansprüche gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG gegenüber dem restfinanzierenden Gemeinwesen geltend zu machen hätten, würde dies bedeuten, dass es für die Krankenversicherer nicht möglich wäre, im gleichen Verfahren sowohl Leistungen der Variante A als auch solche der Variante B zurückzufordern.