In Bezug auf die rechtliche Beurteilung der Passivlegitimation ist sodann darauf hinzuweisen, dass bei Mitteln und Gegenständen in Pflegeheimen gemäss dem BVGer zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden muss: Variante A (Mittel und Gegenstände zur Selbstanwendung, welche für die Vergütung durch die Versicherer u.a. eines Abgabevertrages nach Art. 55 KVV bedürfen; nachfolgend: Abgabe zur Selbstanwendung) und Variante B (Mittel und Gegenstände, die im Rahmen der Pflege benutzt werden und damit in den Pauschalen gemäss Art. 7a KLV enthalten und nicht zusätzlich zu vergüten sind; nachfolgend: Materialien zur Applikation durch Pflegefachpersonen).