Das Bundesrecht schreibt den Kantonen aber nicht vor, wie sie die Restfinanzierung umzusetzen haben. Der Kanton kann die Restkostenfinanzierungspflicht somit auch den Gemeinden übertragen, wie dies z.B. im Kanton Zug geschehen ist (vgl. § 4 Abs. 2 des Spitalgesetzes [SpitG; BGS 826.11]).