25 Abs. 2 lit. a KVG). Neben der OKP haben sich sodann auch die Versicherten (bis zu höchstens 20 % des höchstens vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags) sowie die Kantone, d.h. die öffentliche Hand an den Pflegekosten zu beteiligen (Art. 25a Abs. 5 KVG). Artikel 25a Abs. 5 KVG verpflichtet somit den Kanton, die Restkostenfinanzierung vorzunehmen. Im Interesse einer einheitlichen Regelung ist dabei der Kanton, in welchem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat, zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten verpflichtet. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen aber nicht vor, wie sie die Restfinanzierung umzusetzen haben.