5.2 5.2.1 Betreffend Entschädigung von Pflegeleistungen ist zunächst festzuhalten, dass die OKP seit der Neuordnung der Pflegefinanzierung in Art. 25a KVG, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, nur noch einen Beitrag an die Kosten von Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstruktur, oder im Pflegeheim erbracht werden, leistet (vgl. Art. 25a Abs. 1 KVG). Die Kosten der Pflegeleistungen, welche in einem Spital durchgeführt werden, werden hingegen weiterhin vollumfänglich übernommen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit.