die gleiche Richtung zielt das Vorbringen der Beklagten 13, dass sich die Klägerinnen an die Bereicherten zu halten hätten, demzufolge an den Restfinanzierer (d.h. das Gemeinwesen gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG), der damit seine eigene Leistung eingespart hätte. De facto bestehe eine Bereicherungsproblematik im Dreieck. Zwischenentscheid S 2018 84 10