5. 5.1 Mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit ist die Frage der Passivlegitimation der Beklagten verknüpft. Die Beklagten 1–12 stellen sich auf den Standpunkt, dass die Klägerinnen ihre Ansprüche gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG gegen das restfinanzierende Gemeinwesen geltend zu machen hätten. Nach ihrer Ansicht bestehe der Streit nur zwischen Leistungserbringern, weshalb einzig das Gemeinwesen passivlegitimiert sei. In Zwischenentscheid S 2018 84 9