Im soeben zitierten Entscheid hatte schliesslich auch die Tatsache, dass die Mehrausgaben den Prämienzahlern weiterverrechnet wurden, keine Auswirkungen auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts. In Anbetracht dessen kann die Frage, ob die Versicherer für die Dauer der vorsorglichen Massnahme die Ausgaben in den Prämien miteingerechnet haben oder nicht, auch vorliegend keine Rolle spielen in Bezug auf die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit. 4.4 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass das Schiedsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich zuständig ist.