In einem analogen Fall (Urteil EVG K 173/05 vom 24. Mai 2006), bei welchem es um die nachträgliche Rückerstattung von zu hohen Tarifpunkten ging, gründeten die zu hohen Tarife ebenfalls auf einer vorsorglichen Massnahme i.S.v. Art. 47 KVG. Nachdem die vorläufigen Tarifpunkte im Nachhinein rückwirkend zwar nicht aufgehoben, aber herabgesetzt worden sind, stand ebenfalls nicht zur Diskussion, dass die Rückerstattung des Differenzbetrags im Rahmen des kantonalen Verfahrens hätte geltend gemacht werden müssen.