47 KVG hat somit die vorsorgliche Festsetzung von Tarifen und nicht die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen zum Gegenstand. Daraus folgt, dass sich die Anfechtbarkeit im Rahmen des kantonalen Verfahrens lediglich auf den vorläufig festgesetzten Tarif beschränkt hätte. Im Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 2015 des Kantons Zug wurde ausserdem ausdrücklich ein anderer Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache vorbehalten.