Zwischenentscheid S 2018 84 8 4.3 Soweit die Beklagte 13 dagegen vorbringt, die Rückerstattungsforderungen hätten im Rahmen des kantonalen Verfahrens betreffend die vorsorglichen Massnahmen geltend gemacht werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 47 KVG regeln die vorsorglichen Massnahmen lediglich provisorisch die Tarife für den Fall einer fehlenden Tarifregelung; einen weiteren Regelungsgegenstand sieht Art. 47 KVG indes nicht vor. Das Verfahren nach Art. 47 KVG hat somit die vorsorgliche Festsetzung von Tarifen und nicht die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen zum Gegenstand.