Das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringer basiert zudem auf dem KVG. Konkret geht es um Rückerstattungsansprüche für Zahlungen, die in Nachachtung des Regierungsratsbeschlusses des Kantons Zug vom 30. Juni 2015, welcher in Anwendung von Art. 47 KVG ergangen ist, geleistet wurden. Damit gründen die von den Klägerinnen gestützt auf den Regierungsratsbeschluss erbrachten Leistungen unmittelbar auf dem KVG. Die Ansprüche betreffen zudem Leistungen aus dem obligatorischen Bereich der Krankenversicherung. Daraus folgt, dass die vorliegende Streitigkeit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Schiedsgerichts i.S.v. Art. 89 KVG fällt.