4.2 Einleitend ist noch einmal daran zu erinnern, dass die sachliche Zuständigkeit i.S.v. Art. 89 Abs. 1 KVG für alle Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern zu bejahen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem KVG ergeben oder auf Grund des KVG eingegangen worden sind (vgl. E. 1 vorstehend).