Weiter bringen die Beklagten vor, dass die strittige Leistung ihren Rechtsgrund in einer kantonalen vorsorglichen Massnahme habe. Allfällige Forderungen wären daher im Rahmen des kantonalen Verfahrens geltend zu machen gewesen. Vorsorgliche Massnahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens seien nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens zwischen Leistungserbringern und Versicherern, sondern würden auf kantonalem Verfahrensrecht mit eigenen Antrags- und Rechtsschutzmöglichkeiten beruhen. Den Klägerinnen wäre es offen gestanden – während der Rechtsmittelfrist – entsprechende Anträge zu formulieren.