89 KVG handeln. Der Rechtsstreit betreffe sowohl die Ausgaben- als auch die Einnahmenseite (Prämieneinnahmen) der Zwischenentscheid S 2018 84 7 Krankenversicherer, und nicht, wie die bisher unter Art. 89 KVG ergangene Rechtsprechung, ausschliesslich die Ausgabenseite. Diese Prämieneinnahmen würden im Verfahren nach Art. 89 KVG indes nicht abgebildet. Die Krankenversicherer würden durch das Verfahren eine Bereicherung herbeiführen und nicht eine Bereicherung ausgleichen.