4. 4.1 Die Beklagten machen vorliegend geltend, dass es sich um keine Streitigkeit im Sinne von Art. 89 KVG handle, mithin die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Prüfung der Klage nicht gegeben sei. Dies begründen sie einerseits damit, dass nicht nur der (bestrittene) Rückforderungsanspruch der Klägerinnen in Frage stehe, sondern, wenn überhaupt, die teilweise Rückabwicklung der jeweiligen, individuellen (Kranken-)Versicherungsverträge insgesamt. Schon nur weil die von den Versicherern für die Pflegematerialien bezahlten Beiträge durch Prämienzahlungen gedeckt worden seien, könne es sich nicht um ein Verfahren nach Art. 89 KVG handeln.