BGS 162.1) ergänzend anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Soweit nicht dem kantonalen Recht vorgehende bundesrechtliche Vorschriften bestehen, sind grundsätzlich alle Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht dem VRG unterstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG im Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht nach Art. 89 KVG das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht anwendbar ist. 3. Alle eingeklagten Alters- und Pflegeheime erbringen ihre Leistungen im Kanton Zug, weshalb die örtliche Zuständigkeit fraglos gegeben ist.