2. Der Kanton regelt das Verfahren; das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Ausserdem erhebt es die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89 Abs. 5 KVG). Dem EG KVG lässt sich die im Schiedsgerichtsverfahren zur Anwendung kommende Verfahrensordnung nicht entnehmen. Da im Kanton Zug nach § 8 EG KVG die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts als Schiedsgericht amtet, sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ergänzend anzuwenden (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff.