und Leistungserbringern handelt, bestimmt sich danach, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen (RKUV 1986 K 671 143 E. 1c; 1991 K 874 235 E. 2b m.H.). Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 Abs. 3 KVG besteht unabhängig davon, ob eine Vergütung von der versicherten Person (System des Tiers garant) oder vom Krankenversicherer (Tiers payant) geschuldet wird (BGE 127 V 281 E. 5d). Der Streitgegenstand muss die besondere Stellung der Krankenversicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen.