Eine Streitigkeit i.S.v. Art. 89 Abs. 1 KVG liegt insbesondere vor, wenn es um die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Vergütungen von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) geht (Urteil EVG K 119/04 vom 6. Oktober 2005 E. 2.2). Ob es sich um eine Streitigkeit zwischen Krankenversicherern Zwischenentscheid S 2018 84 6