1. Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG). Die Kantone bezeichnen ein Schiedsgericht. Diese können die Aufgaben des Schiedsgerichts jedoch auch dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen, das durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt wird (Art. 89 Abs. 4 KVG).